Rechnungsprüfungsamt der Ev. Kirche in Hessen und Nassau

Home Nach oben

Prüfungsgebühren
Aufgaben Organigramm Rechtsquellen Prüfungsrechte Prüfungsgebühren Mitgliedschaften

 

Erhebung von Prüfungsgebühren durch das RPA der EKHN

Gemäß der Rechtsverordnung zu § 10 des Kirchengesetzes über das RPA vom 18. Juni 2009 (Amtsblatt 2009, Seite 449) darf das RPA für seine Prüfungstätigkeit Gebühren erheben.

Die Gebührenhöhe richtet sich dabei nach den jährlich im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlichten Prüfgebühren, die bei Pflichtprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe erhoben werden.

Die Prüfungsgebühr beträgt ab 1. Januar 2006:
a) für erfahrene Prüfer mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung
€ 70,20/ pro Stunde
b) für Prüfer, Prüfungsassistenten mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung € 53,35/ pro Stunde.


§ 1. Gebührenpflicht.
(1) Das Rechnungsprüfungsamt erhebt für seine Inanspruchnahme gemäß § 10 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Gebührenpflichtig sind:

1. Kirchliche Zweckverbände mit Ausnahme der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände;

2. kirchliche Wirtschaftsbetriebe, auch soweit diese rechtlich unselbständig sind;

3. kirchliche Anstalten und Körperschaften, soweit sie nicht Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände,

Dekanate oder die Gesamtkirche sind;

4. rechtlich selbständige kirchliche Stiftungen;

5. privatrechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen, soweit ein Prüfungsauftrag von

der Einrichtung erteilt wird oder eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist;

6. sonstige Auftragsprüfungen.

(3) Die Gebühren gemäß Absatz 2 werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Nummer 5 und 6 auch dann erhoben, wenn kein Prüfungsauftrag der Einrichtung vorliegt, sondern das Rechnungsprüfungsamt seinem gesetzlichen Prüfungsauftrag nachkommt. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenleitung.

(4) Entsteht bei Prüfungen gemäß § 2 Absatz 1 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes infolge von Versäumnissen, die von der zu prüfenden Stelle zu vertreten sind, ein erhöhter Prüfungsaufwand, werden die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

 

 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: Karin.Quade@rpa-ekhn.de