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Erhebung von Prüfungsgebühren durch das RPA der EKHN Gemäß der Rechtsverordnung zu § 10 des Kirchengesetzes über das RPA vom 18. Juni 2009 (Amtsblatt 2009, Seite 449) darf das RPA für seine Prüfungstätigkeit Gebühren erheben. Die Gebührenhöhe richtet sich dabei nach den jährlich im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlichten Prüfgebühren, die bei Pflichtprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe erhoben werden. Die
Prüfungsgebühr beträgt ab 1. Januar 2006:
(2) Gebührenpflichtig sind: 1. Kirchliche Zweckverbände mit Ausnahme der Evangelischen Regionalverwaltungsverbände; 2. kirchliche Wirtschaftsbetriebe, auch soweit diese rechtlich unselbständig sind; 3. kirchliche Anstalten und Körperschaften, soweit sie nicht Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dekanate oder die Gesamtkirche sind; 4. rechtlich selbständige kirchliche Stiftungen; 5. privatrechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen, soweit ein Prüfungsauftrag von der Einrichtung erteilt wird oder eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist; 6. sonstige Auftragsprüfungen. (3) Die Gebühren gemäß Absatz 2 werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Nummer 5 und 6 auch dann erhoben, wenn kein Prüfungsauftrag der Einrichtung vorliegt, sondern das Rechnungsprüfungsamt seinem gesetzlichen Prüfungsauftrag nachkommt. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenleitung. (4) Entsteht bei Prüfungen gemäß § 2 Absatz 1 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes infolge von Versäumnissen, die von der zu prüfenden Stelle zu vertreten sind, ein erhöhter Prüfungsaufwand, werden die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
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