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Die Prüfungsrechte des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus den §§ 2 - 4 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes vom 25. April 2009: § 2. Aufgaben. (1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Dekanate und der Gesamtkirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbständigen Einrichtungen, der kirchlichen Anstalten und Stiftungen, der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Betätigung der kirchlichen Körperschaften bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Soweit ein Prüfungsrecht besteht, prüft das Rechnungsprüfungsamt auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens. (3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten übernehmen. Diese erstatten grundsätzlich die Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchensynodalvorstand. (4) Dem Rechnungsprüfungsamt können von dem Kirchensynodalvorstand besondere Prüfungsaufträge erteilt werden. Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 1 Absatz 2 bleibt davon unberührt. (5) Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.
§ 3. Prüfung. (1) Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird. (2) Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken und Jahresrechnungen ungeprüft lassen. (3) Die Jahresrechnung der Gesamtkirche ist jährlich zu prüfen.
§ 4. Prüfungsverfahren. (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendige Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die im Prüfungsdienst Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Das Rechnungsprüfungsamt verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar. (2) Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend erfolgen und soll an Ort und Stelle durchgeführt werden, soweit dem Rechnungsprüfungsamt dies nicht an seinem Dienstsitz zweckmäßiger erscheint. (3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
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