Rechnungsprüfungsamt der Ev. Kirche in Hessen und Nassau

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Prüfungsrechte
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Die Prüfungsrechte des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus den §§ 2 - 4 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes vom 25. April 2009:

§ 2. Aufgaben. (1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung

der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Dekanate und der Gesamtkirche

einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbständigen Einrichtungen, der kirchlichen

Anstalten und Stiftungen, der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen,

soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Betätigung der kirchlichen Körperschaften

bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die kirchlichen Körperschaften

unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Soweit ein Prüfungsrecht besteht,

prüft das Rechnungsprüfungsamt auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes

Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten übernehmen. Diese erstatten grundsätzlich

die Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.

(4) Dem Rechnungsprüfungsamt können von dem Kirchensynodalvorstand besondere

Prüfungsaufträge erteilt werden. Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes

gemäß § 1 Absatz 2 bleibt davon unberührt.

(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und Anregungen zur

Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge

zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.

 

§ 3. Prüfung. (1) Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich

und sparsam verfahren wird.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken

und Jahresrechnungen ungeprüft lassen.

(3) Die Jahresrechnung der Gesamtkirche ist jährlich zu prüfen.

 

§ 4. Prüfungsverfahren. (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für

das Prüfungsverfahren notwendige Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der

automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen.

Die im Prüfungsdienst Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen im Rahmen

ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher,

Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände

und Unterlagen sicherstellen. Das Rechnungsprüfungsamt verkehrt mit den von

der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben

verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.

(2) Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend erfolgen und soll an

Ort und Stelle durchgeführt werden, soweit dem Rechnungsprüfungsamt dies nicht an

seinem Dienstsitz zweckmäßiger erscheint.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben im Rahmen

der verfügbaren Haushaltsmittel jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.

 

 

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